Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten die grundlegenden Regeln für die Nutzung der Dienstleistungen von Pferdetransport Blessing, Marc Oliver Blessing, Vaterstettener Weg 6, 85599 Parsdorf (im Folgenden: Transporteur). Diese Geschäftsbedingungen werden Bestandteil jedes Rechtsgeschäftes oder/und rechtsgeschäftsähnlichen Handlung zwischen dem Transporteur und dem Absender für Transportaufträge (im Folgenden: Auftraggeber). Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Transporteur übernimmt für den Auftraggeber den Transport von Pferden im In und
Ausland.
(2) Der Absender unterrichtet den Transporteur rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung
über alle wesentlichen, die Beförderung betreffenden Einzelheiten zur ordnungsgemäßen
Durchführung.
§ 2 Kosten
(1) Die Kosten des jeweiligen Transportauftrages richten sich nach der vertraglichen Abrede
zwischen Transporteur und Auftraggeber, vgl. § 4 (1a). Zusätzliche Kosten im Rahmen der
Durchführung des Transportes kann der Transporteur dem Grunde nach und in der
branchenüblichen Höhe verlangen, soweit diese tatsächlich angefallen sind.
(2) Zahlung ist bar bei Be, oder Entladung oder im Vorraus per Überweisung. In ausnahme
Fälle, nach Absprache auf Rechnung
§ 3 Übergabe Beförderungsgut
Der Auftraggeber übergibt das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand. Der
Auftraggeber stellt dem Transporteur die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgestellten
Begleitpapiere zur Verfügung. Equidenpass und Vorlaufdokumente (Atteste,
Tierhalterbescheinigung, Handelsrechnung etc.) sind dem Transporteur vor
Transportbeginn zu übergeben.
§ 4 Auftrag
(1) Der Beförderungsauftrag beginnt mit Erteilung und endet durch Ankunft am vereinbarten
Beförderungsziel.
(2) Die vertragliche Beziehung kann in einem Frachtbrief festgehalten werden, der durch
Transporteur und Auftraggeber unterzeichnet wird. Der Frachtbrief soll die notwendigen
Angaben im Sinne des § 408 HGB enthalten. Darüber hinaus gehende Regelungen kann
der Frachtbrief enthalten.
§ 5 Be- und Entladen
(1) Jede Be- und Entladung wird vom Auftraggeber oder von einem durch ihn Beauftragten
vorgenommen.
(2) Der Transporteur ist von der Haftung im Zeitpunkt des Be und Entladevorgangs befreit.
Sofern der Auftraggeber oder ein von ihm Beauftragter im Zeitpunkt der Be und
Entladung nicht zugegen ist, gilt der Transporteur als beauftragt. In diesem Fall kann der
Transporteur die Be und/oder Entladung im eigenen Ermessen durchführen; von der
Haftung ist der Transporteur hierbei befreit.
(3) Für das Be und Entladen steht dem Auftraggeber für den jeweiligen Vorgang maximal
eine 1/2 Stunde zur Verfügung. Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der
Bereitstellung des Fahrzeuges durch den Transporteur. Die Entladefrist beginnt mit dem
Erreichen des vereinbarten ersten Zieles.
(4) Wartet der Transporteur über die Be oder Entladefrist hinaus, so hat er Anspruch auf eine
angemessene branchenübliche Vergütung. Der Transporteur ist berechtigt, den
Verladevorgang abzubrechen, wenn dieser nicht in der gegebenen Zeit durchgeführt
werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Kosten gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
(5) Ist mit der Beladung nicht begonnen worden oder gelingt die Beladung nicht, obwohl die
Beladefrist bereits abgelaufen ist, stellt der Transporteur eine angemessene Nachfrist.
Erfolgt die Beladung nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist, gilt der Vertrag als gekündigt.
Der Transporteur hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzgl. ersparter
Aufwendungen.
§ 6 Stornierung
(1) Stornierung des Auftrags mindestens 5 Werktage vor dem Transporttermin ist kostenfrei.
(2) Bei Stornierung des Auftrags weniger als 5 Werktage vor dem Transporttermin werden
50% des vereinbarten Preis in Rechung gestellt.
§ 7 Mitnahme von Personen und Gegenständen
(1) Die Mitnahme von Personen und Gegenständen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung
des Transporteurs.
(2) Die Mitnahme erfolgt auf eigene Gefahr, der Transporteur ist insoweit von der Haftung
(Personenschäden, Sachschäden, etc.) befreit.
§ 8 Haftung
(1) Der Transporteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder
die Überschreitung der Lieferfrist auf die Beförderung lebender Tiere zurückzuführen ist.
(2) Für die von dem Transportgut ausgehenden Schäden und Beschädigungen ist der
Transporteur haftungsbefreit.
(3) Der Transporteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder
die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei
größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
(4) Der Transporteur unterhält eine Frachtführerhaftpflichtversicherung gem. § 7a GüKG,
wobei er gemäß § 427 HGB haftungsbeschränkt ist. Der Transport ist mit 8,33
Sonderziehungsrechten (SZR) versichert.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet eine Haftpflichtversicherung bzgl. des jeweils
durchzuführenden Transportes auf eigene Rechnung abzuschließen.
(6) Eine weitergehende Haftung seitens des Transporteurs besteht nicht.
§ 9 Schadenanzeige
(1) Jeglicher Schaden ist dem Transporteur unverzüglich bis zur Beendigung des Auftrages
anzuzeigen.
(2) Wird ein Schaden nicht bis zur Beendigung des Auftrages angezeigt, wird vermutet, dass
die Transportsache in vertragsgemäßem Zustand transportiert und abgeliefert worden ist.
Diese Vermutung gilt auch bei äußerlich nicht unmittelbar erkennbaren Schäden, wenn der
Schaden nicht innerhalb von 1 Tag nach Ablieferung des Transportgutes angezeigt worden
ist.
(3) Die Schadenanzeige hat schriftlich zu erfolgen.
§ 10 Gerichtstand
Es findet deutsches Recht Anwendung. Der Gerichtstand bestimmt sich nach dem Firmensitz des
Transporteurs, soweit der Auftraggeber Unternehmer ist. Soweit der Auftraggeber Verbraucher ist,
richtet sich der Gerichtsstand bei Klagen gegen den Auftraggeber nach dem Wohnort bzw. nach
dem Aufenthaltsort des Auftraggebers.
Parsdorf, September 2020
KONTAKTIEREN SIE UNS FÜR IHR UNVERBINDLICHES, MASSGESCHNEIDERTES ANGEBOT. WIR FREUEN UNS AUF SIE!